3.2. Die Verfügung vom 18. März 2016 basierte ausweislich der Akten im Wesentlichen auf dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten der medaffairs AG, Basel, vom 29. April 2015. Dieses vereinte eine internistische und rheumatologische Beurteilung durch die Dres. med. C._____ und D._____, beide Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, und eine psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. VB 105, S. 16 f.):