3. 3.1. Vorliegend werden die massgeblichen Vergleichszeitpunkte zum einen durch die angefochtene Verfügung vom 13. April 2023 (VB 209) und zum anderen durch die rentenaufhebende Verfügung vom 18. März 2016 (VB 139; bestätigt durch das Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2016.215 vom 20. September 2016 in VB 157) definiert, was zwischen den Parteien unumstritten ist.