1. In ihrer Verfügung vom 13. April 2023 ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf den Bericht von Dr. med. B._____, Facharzt für Innere Medizin mit Zusatz Rheumatologie (A), vom 28. März 2023 über die RAD-ärztliche Untersuchung vom 27. März 2023 davon aus, dem Beschwerdeführer sei "die Ausübung einer angepassten Tätigkeit […] weiterhin im Rahmen eines 100 % Pensums zumutbar". Es sei daher keine seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 18. März 2016 eingetretene anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nachgewiesen. Dessen Leistungsbegehren sei daher abzuweisen (VB 209). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusam-