2.2. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 bewilligte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte lic. iur. Mar- -3- kus Zimmermann, Rechtsanwalt, Baden, zu dessen unentgeltlichem Vertreter. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Juni 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 3. Juli 2023 verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: