1. Dem 1964 geborene Beschwerdeführer war von der Beschwerdegegnerin auf entsprechende Anmeldung des Beschwerdeführers hin mit Verfügung vom 27. Januar 2009 rückwirkend ab dem 1. November 2006 eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen worden und diese war in der Folge mit durch Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2016.215 vom 20. September 2016 bestätigter Verfügung vom 18. März 2016 wieder aufgehoben worden. Am 31. Mai 2022 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von IV-Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) an.