O., N. 77 zu Art. 61 ATSG). Wie bereits mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. August 2023 festgehalten, erfüllte das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Dossier die bundesgerichtlichen Anforderungen an die Aktenführungspflicht nicht und auch die mit Schreiben vom 16. August 2023 eingereichten Akten waren immer noch mangelhaft (nicht durchgehend paginiert, teilweise nicht leserlich, ohne nachvollziehbares Aktenverzeichnis, unvollständig). Der dadurch verursachte Mehraufwand wurde durch die Beschwerdegegnerin verursacht, weshalb ihr, wie mit Verfügung vom 7. August 2023 angedroht, Verfahrenskosten aufzuerlegen und diese auf Fr. 1'000.00 festzusetzen sind.