4.2. Das Verfahren ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. fbis ATSG; UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 75 zu Art. 61 ATSG). Insbesondere kann gemäss § 31 Abs. 4 Satz 1 VRPG Zusatzaufwand, der durch das Verhalten einer Partei entstanden ist, dieser auferlegt werden. Die Ausnahme von der Kostenlosigkeit kann auch zulasten des Versicherungsträgers erfolgen (UELI KIESER, a.a.O., N. 77 zu Art.