__ zur Berechnung des Valideneinkommen herangezogen. Der Einkommensvergleich wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht bemängelt und dieser erweist sich ausweislich der Akten denn auch im Ergebnis als korrekt. Die Beschwerdegegnerin hat folglich die Rente der Beschwerdeführerin – unabhängig von einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. davon, ob die Beschwerdeführerin mit der ausgeübten Erwerbstätigkeit ihre aktuelle Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft – mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 zu Recht per 31. Juli 2020 aufgehoben. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.