Denn auch bei jungen Versicherten müssen im Grundsatz Indizien für eine berufliche Weiterentwicklung in Form von konkreten Anhaltspunkten bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens vorhanden sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_491/2018 vom 13. März 2019 E. 5.1; 8C_629/2011 vom 16. Januar 2012 E. 5.2 f.; 8C_530/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 7.2 mit Hinweisen). Dies trifft jedoch auf die Beschwerdeführerin nicht zu, denn sie war bei D._____ zuletzt als angelernte Mitarbeiterin tätig und hatte gemäss ihren Angaben einzig firmeninterne Kurse besucht (VB 3/ZM32 S. 19; vgl. auch VB 39). Zudem gab sie im Januar 2002 zu ihren beruflichen Plänen an, sie wolle "so weiter" wie bisher arbeiten;