Für den vorliegenden Fall kann die Beschwerdeführerin daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn es müssen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit ein beruflicher Aufstieg eingetreten wäre (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Auch dass gemäss Rechtsprechung bei jungen Versicherten die Anforderungen an den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bezüglich der hypothetischen Berufslaufbahn nicht überspannt werden dürfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_368/2017 vom 3. August 2017 E. 4.3.1; 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.7 in: SVR 2010 IV Nr. 49 S. 151), ändert nichts daran.