Zwar mag es zutreffen, dass es bei D._____ – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – nicht ungewöhnlich ist, wenn eine ehemalige Verkaufskraft zur Teamleiterin, zur Filialleiterin oder zur Einkäuferin aufsteigt (vgl. Beschwerde S. 7). Für den vorliegenden Fall kann die Beschwerdeführerin daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn es müssen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit ein beruflicher Aufstieg eingetreten wäre (vgl. E. 3.2.2. hiervor).