ber 2001 als "Geschäftsführer-Stellvertreterin" tätig gewesen war. Noch vor dem ersten Unfallereignis vom 4. Dezember 2001 war die Beschwerdeführerin jedoch per 1. Oktober 2001 wiederum als "Aushilfsmitarbeiterin Verkauf / Kasse" angestellt (VB 38). Zwar mag es zutreffen, dass es bei D._____ – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – nicht ungewöhnlich ist, wenn eine ehemalige Verkaufskraft zur Teamleiterin, zur Filialleiterin oder zur Einkäuferin aufsteigt (vgl. Beschwerde S. 7).