3.3.2. Die Beschwerdeführerin verfügte ausweislich der Akten zum Zeitpunkt des Unfalls vom 4. Dezember 2001 einzig über einen Realschulabschluss aber über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung (VB 2/8 S. 3), obwohl sie zum Unfallzeitpunkt bereits über 20 Jahre alt war. Aus dem von ihr im Einspracheverfahren eingereichten Arbeitszeugnis vom 31. März 2006 geht sodann hervor, dass sie lediglich vom 1. September 2000 bis 30. Septem- -7-