3.3. 3.3.1. Ausweislich der Akten war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des ersten Unfalls im Jahr 2001 bei D._____ als Mitarbeiterin Verkauf angestellt, wobei sie einen Jahresverdienst von Fr. 49'008.00 erzielte (VB 2/1). Ihre Aufgaben umfassten Arbeiten im Lager, das Auffüllen von Waren und das Bedienen der Kunden an der Kasse. Über eine Berufslehre verfügte sie nicht (VB 2/8 S. 3). Gegenüber den ABI-Gutachtern gab sie sodann an, sie habe nach dem Abschluss der Realschule keine Lehrstelle gefunden und dann begonnen, bei D._____ als Aushilfsverkäuferin zu arbeiten.