Es sei nichts Ungewöhnliches, wenn eine ehemalige Verkaufskraft zur Teamleiterin, zur Filialleiterin oder zur Einkäuferin aufsteige, womit eine Erhöhung des Lohnes verbunden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass sie, wenn sie nicht verunfallt wäre und weiterhin bei D._____ tätig gewesen wäre, ein wesentlich höheres Einkommen erzielen würde, als sie als 20-Jährige verdient habe. Es sei davon auszugehen, dass sie mindestens ein Einkommen in der Höhe von Fr. 86'000.00 oder mehr verdienen würde, sei es als Filialleiterin bei D._____ oder in einer völlig anderen Tätigkeit (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).