Zur Bemessung des Invalideneinkommens stellte sie auf den Durchschnitt der in den Jahren 2014 bis 2018 effektiv erzielten Einkommen gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ab. Gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 58'371.43 und ein Invalideneinkommen von Fr. 55'597.80 errechnete die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5 % (VB 8 S. 3), welchen sie mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 sinngemäss bestätigte. -5- 3.1.2. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ist zwischen den Parteien ausschliesslich die Ermittlung des Valideneinkommens umstritten.