3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 (vgl. auch die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 13. Mai 2020; VB 8) legte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf den vor dem Unfall im Jahre 2001 zuletzt erzielten Lohn bei der D._____ unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2018 auf Fr. 58'371.43 fest. Zur Bemessung des Invalideneinkommens stellte sie auf den Durchschnitt der in den Jahren 2014 bis 2018 effektiv erzielten Einkommen gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ab.