Das Vorliegen einer wesentlichen Tatsachenänderung im Sinne des Art. 17 ATSG durch die nach der Rentenzusprache erfolgte Aufnahme der Tätigkeit bei der B._____ sowie der Tätigkeit im Nebenerwerb bei C._____ (vgl. VB 43) durch die Beschwerdeführerin ist daher zwischen den Parteien ausweislich der Akten zu Recht unumstritten. Die Beschwerdegegnerin war damit berechtigt, auf die Invalidenrente der Beschwerdeführerin zurückzukommen und eine umfassende Überprüfung von deren Rentenanspruch – ohne Bindung an frühere Beurteilungen – vorzunehmen (vgl. E. 2.2. hiervor).