2.4. Die massgebenden Vergleichszeitpunkte werden zum einen durch die rentenzusprechende Verfügung vom 13. September 2005 (VB 2/80) respektive den Einspracheentscheid vom 23. August 2006 (VB 2/Z99) und zum anderen durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 (VB 40) definiert, was zwischen den Parteien unumstritten ist. Im Zeitpunkt der Rentenzusprache ging die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades das Invalideneinkommen gestützt auf statistische Angaben festgesetzt worden war (vgl. VB 2/Z99 S. 8 ff.). Das Vorliegen einer wesentlichen Tatsachenänderung im Sinne des Art.