2.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültigen und – angesichts der von der Beschwerdegegnerin per 31. Juli 2020 verfügten Rentenaufhebung – vorliegend anwendbaren Fassung).