2.3. Mit Verfügung vom 7. August 2023 hielt die Instruktionsrichterin fest, das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Aktendossier erfülle die bundesgerichtlichen Grundsätze der Aktenführungspflicht nicht, weshalb das mangelhafte Dossier retourniert und die Beschwerdegegnerin aufgefordert wurde, umgehend, spätestens innert 10 Tagen, ein ordentlich geführtes Aktendossier einzureichen. Mit Eingabe vom 16. August 2023 reichte die Beschwerdegegnerin das Aktendossier ein. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: