Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.222 / ms / fi Art. 144 Urteil vom 27. November 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Scanning GIC, Postfach, gegnerin 8085 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1981 geborenen Beschwerdeführerin wurde durch die Beschwerde- gegnerin mit Verfügung vom 13. September 2005 respektive Einsprache- entscheid vom 23. August 2006 der Folgen der Unfallereignisse vom 4. De- zember 2001 sowie vom 2. Mai 2004 wegen eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 35 % mit Wirkung ab 1. September 2005 und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zugesprochen. 1.2. Im Rahmen der im Februar 2020 von Amtes wegen angehobenen Revision nahm die Beschwerdegegnerin eine Abklärung der erwerblichen Situation vor. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 hob die Beschwerdegegnerin die bis- herige Invalidenrente der Beschwerdeführerin per 31. Juli 2020 auf. Die da- gegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 erhob die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 10. Mai 2023 (Postaufgabe) fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 04.05.2023 sei vollumfänglich aufzu- heben und der Beschwerdeführerin sei nach wie vor eine Rente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 35 % aus- zurichten. 2. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Verfügung vom 7. August 2023 hielt die Instruktionsrichterin fest, das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Aktendossier erfülle die bundes- gerichtlichen Grundsätze der Aktenführungspflicht nicht, weshalb das mangelhafte Dossier retourniert und die Beschwerdegegnerin aufgefordert wurde, umgehend, spätestens innert 10 Tagen, ein ordentlich geführtes Ak- tendossier einzureichen. Mit Eingabe vom 16. August 2023 reichte die Be- schwerdegegnerin das Aktendossier ein. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 40) zu Recht revisionsweise per 31. Juli 2020 aufge- hoben hat. 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungs- leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invali- denrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültigen und – ange- sichts der von der Beschwerdegegnerin per 31. Juli 2020 verfügten Ren- tenaufhebung – vorliegend anwendbaren Fassung). Anlass zur Rentenre- vision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflus- sen. Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer we- sentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweis; RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 152 ff. mit Hinweis unter anderem auf BGE 119 V 475 E. 1b/aa S. 478). Bei den prozentgenauen Renten der Un- fallversicherung (nach UVG) wird Erheblichkeit einer Änderung angenom- men, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 Prozentpunkte ändert (BGE 140 V 85 E. 4.3 S. 87; 133 V 545 E. 6.2 S. 547). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bin- dung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hin- weisen und E. 6.1 S. 13). -4- 2.3. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.). 2.4. Die massgebenden Vergleichszeitpunkte werden zum einen durch die ren- tenzusprechende Verfügung vom 13. September 2005 (VB 2/80) respek- tive den Einspracheentscheid vom 23. August 2006 (VB 2/Z99) und zum anderen durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 (VB 40) definiert, was zwischen den Parteien unumstritten ist. Im Zeitpunkt der Rentenzusprache ging die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades das Invalidenein- kommen gestützt auf statistische Angaben festgesetzt worden war (vgl. VB 2/Z99 S. 8 ff.). Das Vorliegen einer wesentlichen Tatsachenänderung im Sinne des Art. 17 ATSG durch die nach der Rentenzusprache erfolgte Aufnahme der Tätigkeit bei der B._____ sowie der Tätigkeit im Nebenerwerb bei C._____ (vgl. VB 43) durch die Beschwerdeführerin ist daher zwischen den Parteien ausweislich der Akten zu Recht unumstritten. Die Beschwerdegegnerin war damit berechtigt, auf die Invalidenrente der Beschwerdeführerin zurückzukommen und eine umfassende Überprüfung von deren Rentenanspruch – ohne Bindung an frühere Beurteilungen – vorzunehmen (vgl. E. 2.2. hiervor). 3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 (vgl. auch die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 13. Mai 2020; VB 8) legte die Beschwer- degegnerin das Valideneinkommen gestützt auf den vor dem Unfall im Jahre 2001 zuletzt erzielten Lohn bei der D._____ unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2018 auf Fr. 58'371.43 fest. Zur Bemessung des Invalideneinkommens stellte sie auf den Durchschnitt der in den Jahren 2014 bis 2018 effektiv erzielten Einkommen gemäss Auszug aus dem indi- viduellen Konto (IK) ab. Gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 58'371.43 und ein Invalideneinkommen von Fr. 55'597.80 errechnete die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5 % (VB 8 S. 3), welchen sie mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 sinngemäss bestätigte. -5- 3.1.2. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ist zwischen den Parteien ausschliesslich die Ermittlung des Valideneinkom- mens umstritten. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei im Zeitpunkt des ersten Unfalls im Jahre 2001 erst 20 Jahre alt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie eine verantwortungsvolle Stelle als Stellvertreterin des Geschäftsführers in- negehabt. Sie habe permanent Weiterbildungen besucht. Gerade bei ihrer damaligen Arbeitgeberin D._____ werde Förderung sehr aktiv betrieben. Es würden mehr als 75 % aller Kaderstellen bei D._____ intern besetzt. Es sei nichts Ungewöhnliches, wenn eine ehemalige Verkaufskraft zur Teamleiterin, zur Filialleiterin oder zur Einkäuferin aufsteige, womit eine Erhöhung des Lohnes verbunden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass sie, wenn sie nicht verunfallt wäre und weiterhin bei D._____ tätig gewesen wäre, ein wesentlich höheres Einkommen erzielen würde, als sie als 20-Jährige verdient habe. Es sei davon auszugehen, dass sie mindestens ein Einkommen in der Höhe von Fr. 86'000.00 oder mehr verdienen würde, sei es als Filialleiterin bei D._____ oder in einer völlig anderen Tätigkeit (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). 3.2. 3.2.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; 128 V 174; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erziel- ten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an- gepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tä- tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). 3.2.2. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die beruf- liche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass kon- krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beein- trächtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom- men tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens durch kon- -6- krete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem versicher- ten Ereignis weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgrei- chen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weite- res abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu be- achten, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E. 5.1). 3.3. 3.3.1. Ausweislich der Akten war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des ersten Unfalls im Jahr 2001 bei D._____ als Mitarbeiterin Verkauf angestellt, wobei sie einen Jahresverdienst von Fr. 49'008.00 erzielte (VB 2/1). Ihre Aufgaben umfassten Arbeiten im Lager, das Auffüllen von Waren und das Bedienen der Kunden an der Kasse. Über eine Berufslehre verfügte sie nicht (VB 2/8 S. 3). Gegenüber den ABI-Gutachtern gab sie sodann an, sie habe nach dem Abschluss der Realschule keine Lehrstelle gefunden und dann begonnen, bei D._____ als Aushilfsverkäuferin zu arbeiten. In dieser Zeit habe sie diverse Kurse besucht und sich bis 2001 zur stellvertretenden Filialleiterin hochgearbeitet (VB 3/ZM32 S. 19). Nach dem ersten Unfallereignis vom 4. Dezember 2001 war die Beschwer- deführerin noch bis März 2006 bei D._____ angestellt (VB 38). Danach erzielte sie gemäss IK-Auszug bei verschiedenen Arbeitgebern ein relativ geringes Einkommen und war zeitweise arbeitslos, bis sie schliesslich im Jahr 2013 die Stelle bei der B._____ antrat (VB 1/Z133 S. 2 ff.). Die Beschwerdeführerin ist bei der B._____ als "Sachbearbeiterin Warenausgang" tätig (VB 31 S. 1), wobei sie im Jahr 2017 die Handelsschule absolviert hat (VB 31 S. 3). 3.3.2. Die Beschwerdeführerin verfügte ausweislich der Akten zum Zeitpunkt des Unfalls vom 4. Dezember 2001 einzig über einen Realschulabschluss aber über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung (VB 2/8 S. 3), obwohl sie zum Unfallzeitpunkt bereits über 20 Jahre alt war. Aus dem von ihr im Ein- spracheverfahren eingereichten Arbeitszeugnis vom 31. März 2006 geht sodann hervor, dass sie lediglich vom 1. September 2000 bis 30. Septem- -7- ber 2001 als "Geschäftsführer-Stellvertreterin" tätig gewesen war. Noch vor dem ersten Unfallereignis vom 4. Dezember 2001 war die Beschwerdefüh- rerin jedoch per 1. Oktober 2001 wiederum als "Aushilfsmitarbeiterin Ver- kauf / Kasse" angestellt (VB 38). Zwar mag es zutreffen, dass es bei D._____ – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – nicht ungewöhnlich ist, wenn eine ehemalige Verkaufskraft zur Teamleiterin, zur Filialleiterin oder zur Einkäuferin aufsteigt (vgl. Beschwerde S. 7). Für den vorliegenden Fall kann die Beschwerdeführerin daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn es müssen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit ein beruflicher Aufstieg eingetreten wäre (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Auch dass gemäss Rechtsprechung bei jungen Versicherten die Anforderungen an den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bezüglich der hypothetischen Berufslaufbahn nicht überspannt werden dürfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_368/2017 vom 3. August 2017 E. 4.3.1; 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.7 in: SVR 2010 IV Nr. 49 S. 151), ändert nichts daran. Denn auch bei jungen Versicherten müssen im Grundsatz Indizien für eine berufliche Weiterentwicklung in Form von konkreten Anhaltspunkten bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens vorhanden sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_491/2018 vom 13. März 2019 E. 5.1; 8C_629/2011 vom 16. Januar 2012 E. 5.2 f.; 8C_530/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 7.2 mit Hinweisen). Dies trifft jedoch auf die Beschwerdeführerin nicht zu, denn sie war bei D._____ zuletzt als angelernte Mitarbeiterin tätig und hatte gemäss ihren Angaben einzig firmeninterne Kurse besucht (VB 3/ZM32 S. 19; vgl. auch VB 39). Zudem gab sie im Januar 2002 zu ihren beruflichen Plänen an, sie wolle "so weiter" wie bisher arbeiten; sie sei mit ihrer Stellung und ihrem Verdienst zufrieden (VB 2/8 S. 3). Aus den Akten geht damit nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine relevante Weiterbildung, wie etwa die Aufnahme eines Studiums, beabsichtigt hatte. Weiter lässt auch die Invalidenkarriere nicht auf die geltend gemachte be- rufliche Weiterentwicklung im Gesundheitsfall schliessen, denn die Be- schwerdeführerin hat in der aktuellen Tätigkeit keine Leitungsfunktion inne. Zudem handelt es sich beim von der Beschwerdeführerin inzwischen er- worbenen Handelsdiplom (VB 31 S. 3) im Wesentlichen um eine Weiterbil- dung für "Quereinsteigende im kaufmännischen Umfeld" (vgl. https://www.kvpro.ch/angebotsuebersicht/betriebswirtschaft/handelsschu- le-fuer-erwachsene-edupoolch; zuletzt besucht am 4. September 2023), wobei der entsprechende Lehrgang lediglich ein Grundwissen in den Bereichen, mit denen die Schulabsolventen als Bürokraft in Berührung kommen, vermitteln soll. 3.4. Zusammenfassend ergeben sich aus dem schulischen und beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin im Zeitraum vor den Unfallereignissen -8- keine konkreten Anhaltspunkte für einen beruflichen Aufstieg ohne (unfall- bedingte) gesundheitliche Beeinträchtigung. Zudem lässt auch die in- zwischen absolvierte Invalidenkarriere nicht den Schluss zu, dass die Be- schwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit bei D._____ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine relevante berufliche Entwicklung durchlaufen hätte (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht das zuletzt erzielte Einkommen bei D._____ zur Berechnung des Valideneinkommen herangezogen. Der Einkommensvergleich wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht bemängelt und dieser erweist sich ausweislich der Akten denn auch im Ergebnis als korrekt. Die Beschwerdegegnerin hat folglich die Rente der Beschwerdeführerin – unabhängig von einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. davon, ob die Beschwerdeführerin mit der ausgeübten Erwerbstätigkeit ihre aktuelle Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft – mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 zu Recht per 31. Juli 2020 aufgehoben. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Ver- fahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. fbis ATSG; UELI KIESER, Kom- mentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 75 zu Art. 61 ATSG). Insbesondere kann ge- mäss § 31 Abs. 4 Satz 1 VRPG Zusatzaufwand, der durch das Verhalten einer Partei entstanden ist, dieser auferlegt werden. Die Ausnahme von der Kostenlosigkeit kann auch zulasten des Versicherungsträgers erfolgen (UELI KIESER, a.a.O., N. 77 zu Art. 61 ATSG). Wie bereits mit instruktions- richterlicher Verfügung vom 7. August 2023 festgehalten, erfüllte das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Dossier die bundesgerichtlichen An- forderungen an die Aktenführungspflicht nicht und auch die mit Schreiben vom 16. August 2023 eingereichten Akten waren immer noch mangelhaft (nicht durchgehend paginiert, teilweise nicht leserlich, ohne nachvollzieh- bares Aktenverzeichnis, unvollständig). Der dadurch verursachte Mehrauf- wand wurde durch die Beschwerdegegnerin verursacht, weshalb ihr, wie mit Verfügung vom 7. August 2023 angedroht, Verfahrenskosten aufzuer- legen und diese auf Fr. 1'000.00 festzusetzen sind. 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -9- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 27. November 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Schweizer