Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin, die dem Beschwerdeführer die Rückforderung der für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Januar 2023 ausgerichteten Rentenleistungen mit Mitteilung vom 25. Januar 2023 ankündigte und ihm Gelegenheit zum Erheben von Einwänden gewährte (VB 178 S. 2), die für die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen geltende absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren seit der Auszahlung der einzelnen Leistungen (vgl. E. 3) eingehalten (vgl. diesbezüglich Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.2 unter anderem mit Hinweis auf BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 584). Somit erweist sich die Verfügung vom 22. März 2023 als rechtens.