Er verweist in seiner Beschwerde denn auch darauf (Beschwerde S. 9). Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 9) enthält die Verfügung vom 30. September 2014 den expliziten Hinweis, dass die während der Dauer der Wiedereingliederungsmassnahmen weiterhin gewährte Rente – generell – bis zum Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahmen, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung der Rente ausgerichtet werde. Zudem wurde konkret betreffend den Beschwerdeführer vermerkt, die Rente werde ausgerichtet, wenn Massnahmen durchgeführt würden, jedoch "längstens bis 31.07.2016" (VB 70 S. 6).