Der Beschwerdeführer bestreitet deren Erhalt denn auch nicht. Mit ebenfalls eingeschriebenem Schreiben vom 16. Juni 2014 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über die Möglichkeit, Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung in Anspruch zu nehmen, wobei sie ihn erneut auf die "bevorstehende Rentenaufhebung/-herabsetzung" hinwies und sich erkundigte, ob er an beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen teilnehmen wolle und ein persönliches Beratungsgespräch wünsche (VB 65).