4.2. Die Beschwerdegegnerin hob die Rente mit daraufhin in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. Juni 2014 per Ende Juli 2014 auf (VB 64). Am 30. September 2014 verfügte die Beschwerdegegnerin sodann die Weiterausrichtung der ganzen Rente ab 1. August 2014 für die Dauer der Wiedereingliederungsmassnahme, längstens aber bis zum 31. Juli 2016 (VB 70). Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer bis 31. Juli 2016 Wiedereingliederungsmassnahmen gewährt (VB 160; VB 167). Für die ihm über den 31. Juli 2016 ausgerichteten Rentenleistungen bestand demnach keine Rechtsgrundlage, weshalb der Bezug dieser Leistungen unrechtmässig er-