4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er sei davon ausgegangen, dass ihm die Rente nach Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahmen weiterhin ausbezahlt werde, da er nicht habe beruflich eingegliedert werden können. Die Anordnungen der Beschwerdegegnerin betreffend Eingliederungsmassnahmen und Rentenausrichtung respektive eine allfällige Rentenaufhebung seien widersprüchlich und unklar gewesen (Beschwerde S. 7 ff.). Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin habe er davon ausgehen dürfen, "die Einstellung sei überholt und von nun an gelte die zeitlich unbeschränkt verfügte neue Rente" (Beschwerde S. 9).