2.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. März 2023 (VB 193) zu Recht Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 142'540.00 vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat. 3. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).