Da die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 13. August 2014 Wiedereingliederungsmassnahmen gewährte, verfügte sie am 30. September 2014 für deren Dauer, längstens aber bis 31. Juli 2016, die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente ab dem 1. August 2014. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen per 31. Juli 2016 ab.