1.2. Im Jahr 2012 führte die Beschwerdegegnerin eine Rentenrevision durch, in deren Rahmen sie den Beschwerdeführer unter anderem durch das ABI, Basel, polydisziplinär begutachten liess (Gutachten vom 11. Dezember 2013). Daraufhin hob die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 4. Juni 2014 per Ende Juli 2014 auf. Da die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 13. August 2014 Wiedereingliederungsmassnahmen gewährte, verfügte sie am 30. September 2014 für deren Dauer, längstens aber bis 31. Juli 2016, die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente ab dem 1. August 2014.