Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.221 / pm / nl Art. 134 Urteil vom 1. November 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten / Rückforderung (Verfügung vom 22. März 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1961 geborene Beschwerdeführer meldete sich im Oktober 2002 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2003 sprach ihm die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab dem 1. Dezember 2002 eine ganze Rente zu. 1.2. Im Jahr 2012 führte die Beschwerdegegnerin eine Rentenrevision durch, in deren Rahmen sie den Beschwerdeführer unter anderem durch das ABI, Basel, polydisziplinär begutachten liess (Gutachten vom 11. Dezember 2013). Daraufhin hob die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 4. Juni 2014 per Ende Juli 2014 auf. Da die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 13. August 2014 Wiedereingliederungsmass- nahmen gewährte, verfügte sie am 30. September 2014 für deren Dauer, längstens aber bis 31. Juli 2016, die Weiterausrichtung der ganzen Invali- denrente ab dem 1. August 2014. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen per 31. Juli 2016 ab. 1.3. Am 25. Januar 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, der Rentenanspruch bestehe seit dem 31. Juli 2016 nicht mehr. Da die zuständige Ausgleichskasse diese Information versehentlich nicht erhalten habe, sei die Rente fälschlicherweise "bis heute" weiterhin ausbezahlt wor- den. Die in den letzten fünf Jahren zu Unrecht bezogenen Leistungen im Umfang von Fr. 142'540.00 (seit 1. Februar 2018) seien daher zurückzu- fordern. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwände. Mit Verfügung vom 22. März 2023 forderte die Beschwerdegegnerin schliesslich die seit dem 1. Februar 2018 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 142'540.00 zurück. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2023 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " Es sei die Verfügung der SVA Aargau, IV-Stelle Aargau, vom 22. März 2023 betreffend Rückforderung unrechtmässig bezogener IV-Leistungen (Leistungen Periode 02.18-01.23 im Betrage von Fr. 142'540.00) aufzuhe- ben, und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Februar 2023 eine ganze IV-Rente zuzusprechen; -3- alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin;" Zudem stellte er folgenden Verfahrensantrag: " Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, ev. es sei dem Unter- zeichneten eine Nachfrist zum ausführlichen Begründen der Beschwerde anzusetzen;" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Was die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf ei- nen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Rep- likrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Ge- richt kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie dem Be- schwerdeführer zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2023 mit Verfügung vom 3. Juli 2023 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2021 vom 27. April 2021 E. 3.2 f.). 2. 2.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer- deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvorausset- zung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150 und 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff. sowie 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Die Beschwerdegegnerin -4- hat mit der hier angefochtenen Verfügung vom 22. März 2023 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 193) einzig über die Rückforderung von für den Zeit- raum vom 1. Februar 2018 bis 31. Januar 2023 ausgerichteten Rentenleis- tungen in der Höhe von Fr. 142'540.00 befunden. Soweit der Beschwerde- führer die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Februar 2023 beantragt, fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzu- treten. 2.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfü- gung vom 22. März 2023 (VB 193) zu Recht Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 142'540.00 vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat. 3. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spä- testens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er sei davon ausge- gangen, dass ihm die Rente nach Abschluss der Wiedereingliederungs- massnahmen weiterhin ausbezahlt werde, da er nicht habe beruflich ein- gegliedert werden können. Die Anordnungen der Beschwerdegegnerin be- treffend Eingliederungsmassnahmen und Rentenausrichtung respektive eine allfällige Rentenaufhebung seien widersprüchlich und unklar gewesen (Beschwerde S. 7 ff.). Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin habe er davon ausgehen dürfen, "die Einstellung sei überholt und von nun an gelte die zeitlich unbeschränkt verfügte neue Rente" (Beschwerde S. 9). Damit werden sinngemäss die Prinzipien des öffentlich-rechtlichen Vertrau- ensschutzes angerufen. Im Bereich der Rückerstattung unrechtmässig be- zogener Leistungen wird der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) durch Art. 25 ATSG konkretisiert, wonach, wer Leistungen in gutem Glau- ben empfangen hat, sie nicht zurückerstatten muss, wenn eine grosse Härte vorliegt. Diese Voraussetzungen sind in einem besonderen Erlass- verfahren zu prüfen (Art. 4 ATSV). Im vorliegenden Verfahren könnten höchstens zusätzliche, besondere Vertrauensschutztatbestände massge- bend sein, konkret ein Verhalten des Versicherers, welches die Rückforde- rung trotz Rückkommenstitel als stossend erscheinen liesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2015 vom 9. August 2016 E. 3.2 f. mit Hinweisen). -5- 4.2. Die Beschwerdegegnerin hob die Rente mit daraufhin in Rechtskraft er- wachsener Verfügung vom 4. Juni 2014 per Ende Juli 2014 auf (VB 64). Am 30. September 2014 verfügte die Beschwerdegegnerin sodann die Weiterausrichtung der ganzen Rente ab 1. August 2014 für die Dauer der Wiedereingliederungsmassnahme, längstens aber bis zum 31. Juli 2016 (VB 70). Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer bis 31. Juli 2016 Wiederein- gliederungsmassnahmen gewährt (VB 160; VB 167). Für die ihm über den 31. Juli 2016 ausgerichteten Rentenleistungen bestand demnach keine Rechtsgrundlage, weshalb der Bezug dieser Leistungen unrechtmässig er- folgte. 4.3. Die Verfügung vom 4. Juni 2014, mit welcher die Rente – unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und einen In- validitätsgrad von 13 % – per Ende Juli 2014 aufgehoben wurde, wurde per Einschreiben versendet (VB 64). Der Beschwerdeführer bestreitet deren Erhalt denn auch nicht. Mit ebenfalls eingeschriebenem Schreiben vom 16. Juni 2014 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über die Möglichkeit, Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliede- rung in Anspruch zu nehmen, wobei sie ihn erneut auf die "bevorstehende Rentenaufhebung/-herabsetzung" hinwies und sich erkundigte, ob er an beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen teilnehmen wolle und ein persönliches Beratungsgespräch wünsche (VB 65). Dieses Schreiben nahm der Beschwerdeführer ebenfalls zur Kenntnis, bejahte er doch die ihm gestellte Frage und sandte das Schreiben am 19. Januar 2014 unter- schrieben an die Beschwerdegegnerin zurück (VB 66). Die Verfügung vom 30. September 2014 (VB 70 S. 2 ff.), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Weiterausrichtung der Invalidenrente ab dem 1. August 2014 anord- nete, wurde ihm ebenfalls zugestellt. Er verweist in seiner Beschwerde denn auch darauf (Beschwerde S. 9). Entgegen den Angaben des Be- schwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 9) enthält die Verfügung vom 30. September 2014 den expliziten Hinweis, dass die während der Dauer der Wiedereingliederungsmassnahmen weiterhin gewährte Rente – gene- rell – bis zum Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahmen, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herab- setzung der Rente ausgerichtet werde. Zudem wurde konkret betreffend den Beschwerdeführer vermerkt, die Rente werde ausgerichtet, wenn Massnahmen durchgeführt würden, jedoch "längstens bis 31.07.2016" (VB 70 S. 6). Aktenkundig ist im Weiteren eine (ebenfalls per Einschreiben versendete) Mitteilung vom 19. März 2015 betreffend Missachtung von Re- geln und Vorschriften während der laufenden Eingliederungsmassnahme. In dieser Mitteilung wurde (wie zuvor schon in der Mitteilung vom 3. Okto- ber 2014 [VB 71 S. 1]) erwähnt, dass bei (weiterer) Missachtung der Re- geln die beruflichen Eingliederungsmassnahmen beendet und betreffend -6- Rentenleistungen eine "sofortige Renteneinstellung" erfolgen würden (VB 91). Auch in diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer somit da- rauf hingewiesen, dass die Rentenleistungen nur in Zusammenhang mit den Eingliederungsmassnahmen ausgerichtet würden. Der Beschwerde- führer bringt zwar vor, er habe die Verfügung vom 13. Oktober 2016 (VB 167), mit welcher die beruflichen Massnahmen beendet und die Ein- stellung der Rentenleistungen per 31. Juli 2016 angeordnet wurden, nicht erhalten (Beschwerde S. 11). Aktenkundig ist jedoch auch eine per A-Post Plus versandte Verfügung der Amtsstelle Arbeitslosenversicherung vom 16. Dezember 2016, in der festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten eine vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2016 befris- tete Rente erhalten habe (VB 172 S. 1). Angesichts der dargelegten Sach- lage durfte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass der Leis- tungsbezug nach dem 31. Juli 2016 rechtmässig erfolgte (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 35 zu Art. 25 ATSG). Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin, die dem Beschwerdeführer die Rückforderung der für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Januar 2023 ausgerichteten Rentenleistungen mit Mitteilung vom 25. Januar 2023 an- kündigte und ihm Gelegenheit zum Erheben von Einwänden gewährte (VB 178 S. 2), die für die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leis- tungen geltende absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren seit der Auszah- lung der einzelnen Leistungen (vgl. E. 3) eingehalten (vgl. diesbezüglich Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.2 unter anderem mit Hinweis auf BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 584). Somit erweist sich die Verfügung vom 22. März 2023 als rechtens. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -7- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 1. November 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Meier