8.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der der Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht beschliesst: Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seiner unentgeltlichen Vertreterin wird lic. iur. Britta Keller, Rechtsanwältin in Zürich, ernannt. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.