Urteil des Bundesgerichts 8C_335/2015 vom 26. August 2015 E. 3.1.2). Massgebend ist – auch im Zusammenhang mit einer Neuanmeldung – einzig, ob und in welchem Ausmass den medizinischen Akten eine Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens entnommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2016 vom 31. August 2016 E. 4.3.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Hinweise auf eine relevante Veränderung des funktionellen Leistungsvermögens seit der Verfügung vom 27. September 2018 wurden vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Demnach ist die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. November 2022 (VB 222) zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetre-