6.6. Dem Beschwerdeführer ist es somit zusammenfassend nicht gelungen, eine massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen (vgl. E. 2.2). Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Hinzutreten einer Diagnose allein keinen Revisionsgrund bzw. keine neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse darstellt, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_335/2015 vom 26. August 2015 E. 3.1.2).