nicht eingeschränkt seien (RAD-Beurteilung vom 14. Oktober 2022 in VB 221). Dem Bericht von Dr. med. L. lässt sich zudem kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (VB 210 S. 2). Somit wird weder mit dem Arztbericht vom 14. Juni 2021 (vgl. E. 5.2.) noch mit jenem vom 10. Dezember 2021 vgl. (E. 5.6) eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes dargetan. Dem Bericht von Dr. med. J. ist überdies ein sehr guter kardialer Verlauf zu entnehmen.