B. führte dazu aus, dass diese Einschätzung in scheinbarem Widerspruch zu den ihm vorliegenden ärztlichen Berichten stehe. Allerdings habe sich in der Vergangenheit niemand mit der Frage einer möglichen Aggravation oder gar Simulation auseinandergesetzt, so dass dieser Aspekt hier neu einzuführen sei (VB 184.2 S. 8 f.). Dr. med. G. äusserte sich in seinem Bericht vom 20. Mai 2021 nicht zur Frage einer möglichen Aggravation oder Simulation und auch nicht dazu, ob und inwiefern sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Gutachten vom 27. Juli 2018 verschlechtert habe. So führte RAD-Ärztin Dr. med. F. nachvollziehbar