Auch spreche die eingeschränkte Behandlungsbereitschaft diesbezüglich gegen einen erhöhten Leidensdruck. Die gestellte Diagnose aus dem depressiven Formenkreis sei des Weiteren nicht neu und es würden keine Hinweise vorliegen, wonach sich diesbezüglich etwas geändert haben sollte. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne festgestellt werden, mit den neu genannten Diagnosen könne keine länger andauernde oder dauerhafte erhebliche Verschlechterung (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) glaubhaft gemacht werden (VB 221).