diese seien bereits im Gutachten gewürdigt worden. Die neuen Befunde bzw. Diagnosen, wie die supraventrikulären Extrasystolen, die Arteromatose der hirnversorgenden Gefässe und die Kristallarthropathie, würden die Arbeitsfähigkeit, bei Letzterer mindestens jene in einer angepassten Tätigkeit, nicht beeinflussen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden (VB 211). -6-