Für den Zeitraum von Juli bis August 2013 sei der Beschwerdeführer vorübergehend auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit September 2015 sei er in einer leidensangepassten Tätigkeit aber wieder 100 % arbeitsfähig, wobei während Krankheitsschüben und Hospitalisationen von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (VB 184.1 S. 9).