Der Beschwerdeführer sei seit dem 6. Juli 2011 in der bisherigen Tätigkeit als Autospengler nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensangepassten körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben schwerer Lasten und mit Toilettenzugang (VB 184.1 S. 9) sei er jedoch voll arbeitsfähig. Für den Zeitraum von Juli bis August 2013 sei der Beschwerdeführer vorübergehend auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig gewesen.