2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 6. April 2023 reichte der Beschwerdeführer zwei medizinische Berichte ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. November 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 222) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2022 (VB 208) eingetreten ist.