1. 1.1. Der 1963 geborene Beschwerdeführer war im Jahr 2003 zuletzt selbstständig als Schlosser tätig gewesen und danach arbeitslos, als er sich im Dezember 2006 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anmeldete. Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2011.526 vom 22. Dezember 2011 ab, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht erhob, welche mit Urteil 8C_111/2012 vom 13. April 2012 abgewiesen wurde.