Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, lic. iur. Markus Trottmann, Rechtsanwalt, Basel, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 1'500.00 auszurichten. - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten