5.3. Zusammenfassend kann auf den nach dem Gesagten fundiert und nachvollziehbar begründeten, rechtsprechungskonformen Abklärungsbericht vom 8. November 2022 sowie die ergänzende Stellungnahme der Abklärungsperson vom 21. März 2023 abgestellt werden. Es ist demnach weder eine Notwendigkeit regelmässiger und erheblicher Dritthilfe noch ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat daher keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.