5.2.2. Die Abklärungsperson ging entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht etwa davon aus, dass deren Ehemann die Aufgabe der Erwerbstätigkeit zumutbar sei, sondern dass ihm angesichts seiner bestehenden Arbeitslosigkeit gewisse Hilfsleistungen zumutbar seien. Dass die Abklärungsperson diese Mithilfe in den fraglichen Bereichen – und auch eine gewisse Mithilfe der älteren beiden Kinder – als zumutbar erachtete (VB 241 S. 7 ff.; 256 S. 1 f.), entspricht ohne Weiteres dem von der Rechtsprechung entwickeltem Grundsatz, wonach (vor allem bei der -9-