5.2. 5.2.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei grundsätzlich nicht zumutbar, dass ein Ehepartner die Arbeit aufgebe, um bei der Verrichtung der Hausarbeit, der Kinderbetreuung und sonstigen täglichen Verrichtungen ganztägig Hilfeleistungen erbringen zu können. Entsprechend könne die Arbeitslosigkeit ihres Ehemannes auch nicht als Begründung für die Verweigerung von Hilflosenentschädigung ins Feld geführt werden (Beschwerde S. 6).