Entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 f.) ergibt sich schliesslich aus dem SMAB-Gutachten nicht, dass die Krankheitsschübe in der gemäss Rz. 2010 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit (KSH, Stand: 1. Mai 2022) für die Anerkennung einer Hilflosigkeit geforderten Regelmässigkeit (alle zwei bis drei Tage, unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals) aufträten. Die SMAB-Gutachter hielten nämlich fest, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2019 (bis Sommer 2022) (lediglich) einen Lupusschub erlitten habe (VB 236.1 S. 8).