Folglich zog die Abklärungsperson die Feststellungen der SMAB-Gutachter in ihre Beurteilung ein. Ihre Begründung, weshalb unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen (vgl. dazu sogleich E. 5.2.) kein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung bestehe, vermag sodann – auch vor dem Hintergrund der Ergebnisse der polydisziplinären Begutachtung – ohne Weiteres zu überzeugen (vgl. VB 241 S. 6 ff.). Entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 f.) ergibt sich schliesslich aus dem SMAB-Gutachten nicht, dass die Krankheitsschübe in der gemäss Rz.