Eine Dritthilfe sei nicht erwähnt worden. Auch bei den verschiedenen Begutachtungen habe die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einen Hilfebedarf bei den alltäglichen Lebensverrichtungen erwähnt, obwohl gerade eine tägliche Hilfe beim Ankleiden oder bei der Körperpflege im Alter, in dem die (1990 geborene) Beschwerdeführerin sei, sehr einschränkend wäre und davon ausgegangen werden könne, dass dies zur Sprache gekommen wäre (VB 256 S. 2). Folglich zog die Abklärungsperson die Feststellungen der SMAB-Gutachter in ihre Beurteilung ein.