Weiter befand die Abklärungsperson unter Berücksichtigung des von den Gutachtern definierten Belastungsprofils, dass die Beschwerdeführerin an Tagen, an denen es ihr gesundheitlich besser gehe, ein wenig aufräumen, Staub wischen und das Lavabo sowie die Toilette reinigen könne. Dass sie während der Hausarbeit Pausen einlegen müsse oder konkrete Arbeiten nur in bestimmten Momenten/an bestimmten Tagen erledigen könne, reiche "für die Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung" nicht aus (VB 241 S. 3 ff.). In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom -8-